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Notification Service (automatische Übersetzung)

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2-40 MitteilungscService, v1.0.1 August 2002 2 2,5,5,5 Maximale Fälle Pro Verbraucher Wie in Abschnitt 2,5,7 beschrieben, administrative Eigenschaften der Mitteilungsführung, an paginieren Sie 2-48, eine administrative Eigenschaft kann auf die Führung eingestellt werden, um das Maximum zu springen Zahl von Fällen eine gegebene Führung wird an irgendeinem gegebenen Punkt in der Zeit anstehen lassen. Anmerkung, jedoch konnte das ein einzelner schlecht benommener Verbraucher die Führung ergeben halten Höchstzahl von Fällen wird es während eines ausgedehnten Zeitabschnitts anstehen lassen, verhindernde weitere Fallkommunikation durch die Führung. So Eigenschaft MaximumEventsPerConsumer hilft, diese Situation zu vermeiden, indem sie springt Höchstzahl von Fällen, welche die Führung im Namen eines gegebenen Verbrauchers ansteht. Wenn stellen Sie nur auf eine Proführungsgrundlage, der Wert dieser Eigenschaft wendet an alle Verbraucher ein angeschlossen an die Führung. Wenn Satz auf a pro-ConsumerAdmin Grundlage, diese Eigenschaft zutrifft zu allen Verbrauchern angeschlossen an die Proxylieferanten hergestellt durch dieses ConsumerAdmin. Wenn Satz auf einer ProPer-proxylieferantengrundlage wendet diese Eigenschaft an den Verbraucher, der an angeschlossen wird gegebener Proxylieferant. Merken Sie das, das diese Eigenschaft auf einem SupplierAdmin oder einem Proxy einstellt Verbraucher hat keine Bedeutung. Merken Sie auch, daß die Rückstellungseinstellung dieser Eigenschaft 0 ist, Bedeutung, daß der Proxy keine Begrenzungen der Höchstzahl der Fälle auferlegt, die können seien für seinen Verbraucher angestanden Sie. Bestellen Sie Politik Diese Eigenschaft QoS stellt die Politik verwendet durch einen gegebenen Proxy, um die Fälle zu bestellen ein, die es hat abgedämpft für Anlieferung (entweder zu einem anderen Proxy oder zu einem Verbraucher). Konstante Werte zu stellen Sie die folgenden Einstellungen werden definiert dar: AnyOrder - jede mögliche bestellenpolitik wird die Erlaubnis gehabt. FifoOrder - Fälle sollten in den Auftrag ihrer Ankunft geliefert werden. PriorityOrder - Fälle sollten im Prioritätsauftrag, so abgedämpft werden daß höhere Priorität Fälle werden vor niedrigeren Prioritätsfällen geliefert. DeadlineOrder - Fälle sollten im Auftrag des kürzesten Endestichtages abgedämpft werden zuerst so, daß Fälle, die zur Abschaltung bald bestimmt sind, zuerst geliefert werden sollten. Merken Sie, daß diese Eigenschaft keine Bedeutung hat, wenn sie auf eine Proanzeigengrundlage eingestellt wird. Werfen Sie Politik Weg Diese Eigenschaft QoS ermöglicht einem Benutzer des Mitteilungsservices, in, was Auftrag zu spezifizieren die Führung oder ein Proxylieferant sollten Fälle, im Fall von wegzuwerfen anfangen interner Pufferüberlauf. Diese Eigenschaft trifft auf einer Proführungsgrundlage zu, nur wenn sie an eingestellt wird eine Führung, die das RejectNewEvents hat admin-Eigenschaft (definiert in Abschnitt 2,5,7, Administrative Eigenschaften der Mitteilungsführung, auf Seite 2-48) stellten auf FALSCHES ein. Wenn Satz auf solch einer Führung wird die gewählte Ausschußpolitik wann immer ein Lieferant angewendet Versuche, einen neuen Fall zur Führung bereits zu schicken und die Gesamtzahl Fällen gestanden innerhalb der Führung gleich dem MaxQueueLength an administrative Eigenschaft (definiert worden in Abschnitt 2,5,7, administrative Eigenschaften der Mitteilungsführung, an Seite 2-48). Wenn Satz auf a pro-ConsumerAdmin Grundlage, die gewählte Ausschußpolitik ist angewandt, wann immer die Zahl Fällen im Namen ein der Verbraucher anstand angeschlossen bis einen der Proxylieferanten, die durch das ConsumerAdmin hergestellt werden, übersteigt MaxEventsPerConsumer, das für diesen Verbraucher einstellt. Wenn Satz auf einem ProPer-proxylieferanten
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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